|
Änderung des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland Änderung §§ 3, 5, 6, 9, 15 und 21 des SaarlGebG vom 24.6.1964; landesrechtliche Regelung zur Erhebung auf EU-Vorgaben beruhender Gebühren, Ausschluß der persönlichen Gebührenfreiheit in den Fällen, in denen die gebührenbefreiten Körperschaften berechtigt sind, die Gebühren mittelbar auf Dritte umzulegen, Gebührenanhebung im Falle der Antragsrücknahme vor Vollendung der Amtshandlung auf bis zu 75 v.H. der vollen Gebühr Systematik: Abgaben Suchbegriffe: Benutzungsgebühren |