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  Gewerkschaft
  Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Mitsprachemöglichkeit für Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Anlage der durch das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG) angesammelten Gelder durch die Bildung eines Beirates und eines Anlageausschusses (PlPr 14/ 35)
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Niedersachsen - Gesetzentwurf Landesregierung17.06.1999 Drucksache 14/840 (15 S.)Direktüberweisung am 24.06.1999 an Ausschuss für Haushalt und Finanzen (federführend), Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, Ausschuß für innere Verwaltung, Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht
  Niedersachsen - APr HuF 14/46 07.07.1999 S. 24 (nichtöffentl. Teil, Vertagung)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr HuF 14/49 29.09.1999 S. 5 (öffentl. Teil); S. 15-17 (nichtöffentl. Teil, Anhörung d. kommunalen Spitzenverbände)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr HuF 14/50 20.10.1999 S. 14-16
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr RuV 14/39 28.10.1999 S. 5-6
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr VerwRöD 14/20 29.10.1999 S. 6-7 (öffentl. Teil); S. 8-9 (nichtöffentl. Teil)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr iV 14/47 03.11.1999 S. 6-7 (nichtöffentl. Teil)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
  Niedersachsen - APr HuF 14/52 03.11.1999 S. 23 (nichtöffentl. Teil)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
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Niedersachsen - Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen03.11.1999 Drucksache 14/1127 (6 S.)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
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Niedersachsen - Änderungsantrag SPD 04.11.1999 Drucksache 14/1141 (1 S.)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
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Niedersachsen - Einzige (abschließende) Beratung PlPr 14/35 10.11.1999 S. 3315-3317Beschluss: Annahme mit Ausnahme von § 11 nach Drs 14/1127 und des ÄndAntr zu § 13 Drs 14/1141 (S. 3317)
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -
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Niedersachsen - Gesetz vom 16.11.1999 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 23 30.11.1999 S. 388-389
- Bildung einer Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG als Sondervermögen des Landes, die aus der Absenkung künftiger Besoldungsanpassungen um 0,2 v. H. gespeist wird, zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben des Landes ab dem Jahr 2014; Bildung von Versorgungsrücklagen bei den kommunalen Körperschaften und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts -